Das Recht des Mieters auf Besuch: Dauer, Grenzen und Sonderfälle im deutschen Mietrecht
I. Einleitung: Das grundsätzliche Recht des Mieters auf Besuchsempfang
Das deutsche Mietrecht gewährt Mietern weitreichende Rechte hinsichtlich des Empfangs von Besuch in ihrer Wohnung. Dieses Recht ist nicht nur eine vertragliche Selbstverständlichkeit, sondern genießt auch verfassungsrechtlichen Schutz.
A. Verfassungsrechtlicher Schutz der Privatsphäre
Das Recht des Mieters, in seiner gemieteten Wohnung nach eigenem Belieben Besuch zu empfangen, ist ein fundamentaler Aspekt des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Es wurzelt tief im deutschen Grundgesetz, insbesondere im Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Grundgesetz (GG) und dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 GG. Innerhalb seiner vier Wände verfügt der Mieter über das Hausrecht und kann somit grundsätzlich autonom entscheiden, wem er Zutritt gewährt und wem nicht. Dieses Recht gehört zum Kernbereich der Nutzungsrechte des Mieters an der Wohnung und kann daher auch nicht durch mietvertragliche Klauseln wirksam ausgeschlossen oder unangemessen eingeschränkt werden.
B. Keine generelle Erlaubnispflicht für kurzfristigen Besuch
Für den Empfang von kurzfristigem Besuch benötigen Mieter in aller Regel keine vorherige Erlaubnis ihres Vermieters. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit der Besuche, ihrer Dauer (innerhalb der im Folgenden diskutierten Grenzen), dem Geschlecht der Besucher oder der Regelmäßigkeit ihres Erscheinens. Solange der Besuch den Rahmen des Üblichen nicht sprengt und keine Störungen verursacht, ist er vom Vermieter hinzunehmen.
Das grundlegende Recht des Mieters auf Besuchsempfang steht naturgemäß in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den legitimen Interessen des Vermieters. Zu diesen Interessen zählen der Schutz seines Eigentums, die Wahrung des Hausfriedens unter allen Mietparteien, die Vermeidung einer Überbelegung der Wohnung und die Sicherstellung einer gerechten Verteilung der anfallenden Betriebskosten. Dieses Spannungsfeld ist häufig Ausgangspunkt für mietrechtliche Differenzen. Der Vermieter ist zwar verpflichtet, das grundsätzliche Besuchsrecht des Mieters zu respektieren, verfügt jedoch unter bestimmten, klar definierten Umständen über Interventionsmöglichkeiten. Für Vermieter bedeutet dies, dass sie das starke Besuchsrecht ihrer Mieter anerkennen müssen, dieses aber nicht als absolut und grenzenlos verstehen dürfen. Ihre Möglichkeiten, regulierend einzugreifen, sind an spezifische Voraussetzungen und rechtliche Grenzen gebunden.
II. Die übliche Besuchsdauer: Was gilt als angemessen?
Obwohl Mieter grundsätzlich frei darin sind, Besuch zu empfangen, ist die Dauer des Aufenthalts nicht unbegrenzt. Die Rechtsprechung und die juristische Literatur haben hierzu Richtwerte entwickelt.
A. Die 6-8 Wochen-Richtlinie
In der deutschen Rechtsprechung und mietrechtlichen Literatur hat sich ein Zeitraum von bis zu sechs bis acht Wochen als eine übliche und vom Vermieter in der Regel zu duldende Besuchsdauer herauskristallisiert. Ein solcher Aufenthalt wird im Allgemeinen als "normaler Besuch" betrachtet und muss vom Vermieter toleriert werden. Ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 3 C 5170/94) bestätigt diesen Rahmen und merkt an, dass ein Aufenthalt von drei Monaten bereits als zu lang anzusehen ist. Andere Quellen sprechen von bis zu sechs Wochen als einem in der Rechtsprechung etablierten Zeitraum oder erwähnen, dass ein Aufenthalt von über sieben Wochen darauf hindeuten kann, dass es sich nicht mehr lediglich um einen Besuch handelt.
B. Bedeutung der Richtlinie
Die genannte 6-8 Wochen-Marke ist nicht als starres, unumstößliches Gesetz zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um einen Orientierungspunkt, ab dessen Überschreitung der Vermieter berechtigt ist, beim Mieter nachzufragen und die genauen Umstände des längeren Aufenthalts zu bewerten. Diese Zeitspanne dient als Indiz dafür, ob möglicherweise ein Übergang von einem reinen, vorübergehenden Besuch zu einer auf Dauer angelegten Wohnsituation oder gar einer unerlaubten Untervermietung stattfindet.
Die wiederholte Nennung der 6-8 Wochen-Frist in verschiedenen juristischen Quellen deutet darauf hin, dass dies kein harter gesetzlicher Stichtag ist, sondern ein in der Praxis anerkannter Schwellenwert. Wird diese Dauer überschritten, erlischt nicht automatisch das Besuchsrecht des Mieters. Es entsteht jedoch für den Vermieter ein legitimes Informationsbedürfnis und das Recht, die Umstände des Daueraufenthalts genauer zu prüfen. Es ist der Punkt, an dem die reine "Besuchseigenschaft" kritisch hinterfragt werden darf. Für Vermieter bedeutet dies, dass sie die Überschreitung der 6-8 Wochen nicht als automatischen Kündigungsgrund ansehen sollten, sondern vielmehr als Anlass, das Gespräch mit dem Mieter zu suchen und Klarheit über die Situation des Gastes zu gewinnen. Für Mieter wiederum bedeutet es, dass sie ab diesem Zeitpunkt mit Nachfragen seitens des Vermieters rechnen müssen und gegebenenfalls die Gründe für den längeren Aufenthalt darlegen sollten.
III. Grenzen des Besuchsrechts: Wann wird aus einem Gast ein Mitbewohner?
Das Recht des Mieters, Besuch zu empfangen, findet seine Grenzen dort, wo der Aufenthalt des Gastes den Charakter eines Besuchs verliert und Züge einer dauerhaften Aufnahme oder einer Untervermietung annimmt.
A. Überschreitung der üblichen Besuchsdauer
Ein Aufenthalt, der die übliche Besuchsdauer von sechs bis acht Wochen deutlich überschreitet, insbesondere wenn keine plausible temporäre Begründung dafür vorliegt, kann als starkes Indiz für eine dauerhafte Aufnahme des Gastes oder eine unerlaubte Untervermietung gewertet werden. Viele Gerichte sehen einen Zeitraum von drei Monaten definitiv als jenseits einer normalen Besuchsdauer an. So wird in der Rechtsprechung vertreten, dass nach sechs Wochen das Besuchsrecht bereits als ausgeschöpft betrachtet werden kann und spätestens nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten aus jedem Besucher ein zustimmungspflichtiger Mitbewohner wird.
B. Merkmale einer dauerhaften Aufnahme/Untervermietung
Neben der reinen Aufenthaltsdauer können weitere Faktoren darauf hindeuten, dass es sich nicht mehr um einen bloßen Besuch handelt. Dazu zählen die Absicht des Gastes, dauerhaft in der Wohnung zu verbleiben, seine Integration in den Haushalt des Mieters (z.B. durch Beteiligung an den Haushaltskosten, eigene Möbel), die Meldung beim Einwohnermeldeamt (obwohl Besucher sich dort korrekterweise nicht anmelden dürfen ) oder die Zahlung von Miete oder einer Kostenbeteiligung an den Hauptmieter. Insbesondere die Zahlung eines Entgelts durch den Gast an den Mieter ist ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Untervermietung.
C. Notwendigkeit der Zustimmung des Vermieters
Für eine dauerhafte Aufnahme einer Person, die nicht zum engsten Familienkreis des Mieters zählt (siehe Abschnitt IV), oder für eine Untervermietung ist grundsätzlich die vorherige Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Dies ergibt sich aus den §§ 540 und 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Versäumt der Mieter, diese Erlaubnis einzuholen, kann dies eine Vertragsverletzung darstellen.
D. Überbelegung als Grenze
Unabhängig von der Besuchsdauer oder der Frage einer Untervermietung kann der Vermieter einer Aufnahme widersprechen, wenn diese zu einer Überbelegung der Wohnung führen würde. Als Richtwert für eine drohende Überbelegung wird in der Praxis oft eine Wohnfläche von weniger als neun bis zehn Quadratmetern pro Person angesehen. Eine solche Überbelegung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar und kann den Vermieter im Extremfall zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
Der Übergang vom Besucher zum Mitbewohner ist nicht immer klar abgrenzbar und hängt stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist nicht allein die verstrichene Zeit, sondern eine Gesamtschau der Umstände – wie die Absicht des Verbleibs oder eine wirtschaftliche Beteiligung – die den Ausschlag gibt. Eine wichtige Rolle spielt hierbei die Beweislast: In der Regel muss der Vermieter nachweisen, dass es sich nicht mehr um einen Besuch, sondern um eine unerlaubte dauerhafte Aufnahme oder eine genehmigungspflichtige Untervermietung handelt. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Vermieter, bei Verdacht sorgfältig zu dokumentieren und ihre Argumentation fundiert aufzubauen. Der reine Zeitablauf genügt nicht immer als alleinige Grundlage für drastische Maßnahmen wie eine Kündigung.
Zur besseren Übersicht dient die folgende Tabelle:
Tabelle 1: Übersicht: Besuchsdauer und Erfordernis der Zustimmung
Personengruppe | Typische erlaubte Dauer ohne Zustimmung | Notwendigkeit der Information des Vermieters | Notwendigkeit der Zustimmung des Vermieters |
---|---|---|---|
Kurzzeitbesucher (bis 6-8 Wochen) | Bis zu 6-8 Wochen | Nein | Nein |
Langzeitbesucher (deutlich > 6-8 Wochen) | Einzelfallprüfung; oft kritisch | Ja (empfohlen/gefordert) | Ja (oftmals als Mitbewohner/Untermieter) |
Ehepartner/Eingetragene Lebenspartner/Eigene Kinder | Unbegrenzt | Ja (Informationspflicht) | Nein (Ausnahme: Überbelegung) |
Eltern des Mieters | Unbegrenzt (i.d.R.) | Ja (Informationspflicht) | Nein (i.d.R., Ausnahme: Überbelegung) |
Lebensgefährte (nicht ehelich) | > 6-8 Wochen kritisch | Ja | Ja (Anspruch auf Erlaubnis oft gegeben) |
Sonstige Verwandte (z.B. Geschwister, Enkel) | > 6-8 Wochen kritisch | Ja | Ja |
Pflegepersonal (für den Mieter) | Dauer des Bedarfs | Ja (empfohlen) | Ggf. ja, oft aber Anspruch auf Erlaubnis |
IV. Sonderfall: Aufnahme von Familienangehörigen
Die Aufnahme von Familienangehörigen in die Mietwohnung unterliegt besonderen Regeln, die sich nach dem Grad der Verwandtschaft und der Art der Beziehung richten.
A. Enge Familienangehörige (Kernfamilie)
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), eigene Kinder (auch volljährige Kinder, die nach einer Ausbildungsphase zurückkehren oder ihren Lebensmittelpunkt bei den Eltern haben) und unter Umständen auch die Eltern des Mieters dürfen in der Regel ohne eine explizite Erlaubnis des Vermieters dauerhaft in die Mietwohnung aufgenommen werden. Dieses Privileg basiert auf dem besonderen Schutz von Ehe und Familie, wie er in Artikel 6 des Grundgesetzes verankert ist. Die Aufnahme dieser engsten Familienangehörigen stellt keine genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung an Dritte im Sinne des § 540 BGB dar. Eine reine Informationspflicht gegenüber dem Vermieter über die Aufnahme besteht jedoch, um Transparenz zu gewährleisten und beispielsweise die korrekte Berechnung der Nebenkosten zu ermöglichen. Eine Grenze findet dieses Recht lediglich dann, wenn durch die Aufnahme eine Überbelegung der Wohnung eintreten würde.
B. Lebenspartner (nicht-eheliche Lebensgemeinschaft)
Die dauerhafte Aufnahme eines nicht-ehelichen Lebensgefährten in die Mietwohnung bedarf hingegen in der Regel der Erlaubnis des Vermieters. Der Lebensgefährte gilt rechtlich nicht als naher Angehöriger im engsten Sinne, wie es bei Ehepartnern der Fall ist. Allerdings hat der Mieter in den meisten Fällen einen Anspruch auf die Erteilung dieser Erlaubnis, sofern ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme besteht – was bei dem Wunsch nach einer gemeinsamen Lebensgestaltung regelmäßig angenommen wird. Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern, beispielsweise bei drohender Überbelegung der Wohnung oder wenn schwerwiegende, nachweisbare Gründe in der Person des einziehenden Partners vorliegen, die ein Zusammenleben für den Vermieter oder andere Hausbewohner unzumutbar machen würden.
C. Andere Verwandte (z.B. Geschwister, Enkel)
Für die Aufnahme von weiter entfernten Verwandten, wie beispielsweise Geschwistern, Cousins oder erwachsenen Enkelkindern, die nicht bereits zuvor dauerhaft im Haushalt des Mieters gelebt haben, ist in der Regel die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Geschwister etwa gelten mietrechtlich nicht als enge Familienangehörige im Sinne der privilegierten Aufnahme ohne Erlaubnis. Auch hier kann ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme bestehen, das der Vermieter bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss.
Das Mietrecht differenziert somit stark nach dem Verwandtschaftsgrad und der Art der Beziehung zwischen dem Mieter und der aufzunehmenden Person. Die Kernfamilie (Ehepartner, Kinder) genießt den höchsten Schutz und kann weitgehend ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden. Bei nicht-ehelichen Lebenspartnern und anderen Verwandten greift häufig das Konzept des "berechtigten Interesses" des Mieters an der Aufnahme, analog zu § 553 BGB (Untervermietung). Dieses berechtigte Interesse, beispielsweise der Wunsch nach einer gemeinsamen Lebensgestaltung oder die Notwendigkeit gegenseitiger Unterstützung, gibt dem Vermieter in der Regel weniger Spielraum zur Ablehnung, als dies bei einer reinen Untervermietung an eine fremde dritte Person der Fall wäre. Vermieter sind daher gehalten, die familiäre Situation und die vom Mieter dargelegten Gründe genau zu prüfen, bevor sie einer Aufnahme widersprechen. Eine pauschale Ablehnung ist bei Lebenspartnern oder pflegenden Verwandten oft nicht haltbar, solange keine triftigen, objektivierbaren Gründe wie eine drohende Überbelegung oder eine zu erwartende Störung des Hausfriedens vorliegen.
V. Sonderfall: Besuch aus Gründen der Pflege oder Krankheit
Besondere Lebensumstände wie die Notwendigkeit von Pflege oder eine unerwartete Erkrankung können die üblichen Regelungen zur Besuchsdauer beeinflussen und Ausnahmen rechtfertigen.
A. Pflege des Mieters durch den Besucher
Benötigt der Mieter häusliche Pflege, kann die Aufnahme einer Pflegeperson – sei es ein Familienangehöriger, der nicht zur Kernfamilie zählt, oder eine externe Pflegekraft – ein "berechtigtes Interesse" im Sinne des § 553 BGB darstellen. Dieses berechtigte Interesse kann den Vermieter zur Zustimmung zur Aufnahme der Pflegeperson verpflichten, auch wenn diese länger als die üblichen 6-8 Wochen in der Wohnung verbleibt. In einigen Fällen wird sogar argumentiert, dass professionelles Pflegepersonal und Hausangestellte, die zur notwendigen Versorgung und Haushaltsführung des Mieters erforderlich sind, ohne spezielle Erlaubnis des Vermieters aufgenommen werden dürfen. Die Übernahme der Pflege eines Angehörigen oder des Mieters selbst kann ein so gewichtiger Grund sein, dass die Erlaubnis zur Aufnahme notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann.
B. Krankheit des Besuchers (Reiseunfähigkeit)
Erkrankt ein Besucher während seines Aufenthalts in der Mietwohnung unerwartet und ist aufgrund seines Gesundheitszustandes vorübergehend nicht reisefähig, stellt dies einen humanitären Sonderfall dar. Ein dadurch bedingter Aufenthalt, der über die übliche 6-8 Wochen-Grenze hinausgeht, kann hierdurch gerechtfertigt sein. In solchen Situationen tritt das Interesse des Mieters, seinem erkrankten Gast beizustehen, und die humanitäre Notwendigkeit in den Vordergrund.
C. Pflichten des Mieters in solchen Situationen
In beiden genannten Sondersituationen (Pflegebedarf des Mieters oder Krankheit des Gastes) treffen den Mieter besondere Pflichten gegenüber dem Vermieter:
- Informationspflicht: Der Mieter sollte den Vermieter unverzüglich und umfassend über die besondere Situation informieren. Dies beinhaltet die Darlegung des Pflegebedarfs oder der Erkrankung des Gastes sowie die voraussichtliche Dauer des verlängerten Aufenthalts. Eine offene Kommunikation kann hier Missverständnissen vorbeugen.
- Nachweispflicht: Der Vermieter hat das Recht, vom Mieter geeignete Nachweise für die Notwendigkeit des verlängerten Aufenthalts zu verlangen. Dies kann beispielsweise ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Mieters oder die Reiseunfähigkeit des Gastes sein.
Die Notwendigkeit von Pflege oder eine unvorhergesehene, akute Krankheit sind besondere Lebensumstände, die das Mietrecht nicht ignoriert und die eine flexible Handhabung der üblichen Zeitgrenzen erfordern können. Hier kollidiert die typische 6-8 Wochen-Grenze mit dem "berechtigten Interesse" des Mieters an der Aufnahme einer helfenden Person (§ 553 BGB analog) oder mit grundlegenden humanitären Erwägungen. Der Fokus liegt dabei auf dem vorübergehenden und begründeten Charakter der Ausnahme. Vermieter sollten in solchen Fällen Sensibilität und Flexibilität zeigen und das Gespräch mit dem Mieter suchen. Eine pauschale Ablehnung eines längeren Aufenthalts ohne sorgfältige Prüfung der dargelegten Umstände ist rechtlich riskant. Gleichzeitig ist der Mieter in der Pflicht, transparent zu kommunizieren und die Notwendigkeit des längeren Verbleibs des Gastes nachvollziehbar zu belegen. Es handelt sich hierbei nicht um eine generelle Freistellung von den üblichen Regeln, sondern um eine temporäre, gut begründete Ausnahme von der Regel.
VI. Pflichten des Mieters bei längerfristigem Besuch (über 6-8 Wochen)
Auch wenn das Besuchsrecht des Mieters grundsätzlich stark ist, ergeben sich bei länger andauernden Besuchen bestimmte Pflichten für den Mieter.
A. Informationspflicht gegenüber dem Vermieter
Selbst wenn für die Aufnahme einer Person keine explizite Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist – wie beispielsweise bei der Aufnahme von nahen Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder) – sollte der Mieter den Vermieter über eine dauerhafte oder sehr langfristige Aufnahme informieren. Diese Information dient der Transparenz und kann dazu beitragen, Missverständnisse oder den Verdacht einer unerlaubten Untervermietung oder einer drohenden Überbelegung von vornherein auszuräumen. Eine offene Kommunikation ist hier im beiderseitigen Interesse.
B. Einholung der Erlaubnis (wenn erforderlich)
Für die dauerhafte Aufnahme von Personen, die nicht zur Kernfamilie des Mieters gehören (z.B. ein nicht-ehelicher Lebensgefährte, andere Verwandte wie Geschwister oder Freunde), oder im Falle einer beabsichtigten Untervermietung eines Teils der Wohnung, muss der Mieter zwingend die vorherige Erlaubnis des Vermieters einholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufenthalt des Gastes die 6-8 Wochen-Grenze überschreitet und der Gast nicht zum privilegierten Personenkreis zählt.
C. Verantwortung für das Verhalten des Besuchs
Der Mieter ist für das Verhalten seiner Besucher in vollem Umfang verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Gäste die Hausordnung einhalten, Ruhezeiten respektieren und den Hausfrieden nicht stören. Verursachen Besucher Schäden am Mietobjekt oder an Gemeinschaftseigentum, haftet der Mieter hierfür gegenüber dem Vermieter so, als hätte er den Schaden selbst verursacht. Ein vertragswidriges Verhalten des Besuchs muss sich der Mieter zurechnen lassen, was im schlimmsten Fall zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung des Mietverhältnisses führen kann.
Eine proaktive und offene Kommunikation des Mieters mit dem Vermieter über geplante längere Besuche oder die Aufnahme von weiteren Personen kann entscheidend zur Konfliktvermeidung beitragen. Viele der herangezogenen Quellen deuten darauf hin, dass Transparenz seitens des Mieters, selbst wenn rechtlich nicht in jedem Fall eine Erlaubnis für die Aufnahme erforderlich ist (wie bei der Kernfamilie), Eskalationen verhindern kann. Ein solches Vorgehen baut Vertrauen auf und gibt dem Vermieter die Möglichkeit, eventuelle Bedenken, beispielsweise hinsichtlich einer Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen, frühzeitig und konstruktiv anzusprechen. Vermieter sollten ihrerseits eine Kultur der offenen Kommunikation fördern. Mieter, die proaktiv informieren, handeln letztlich auch im eigenen Interesse, um dem Verdacht einer Vertragsverletzung vorzubeugen und ein gutes Mietverhältnis aufrechtzuerhalten.
VII. Rechte und Vorgehensweise des Vermieters bei unerlaubter Dauerbeherbergung
Wenn ein Vermieter den begründeten Verdacht hat, dass ein Mieter einen Besucher unerlaubt dauerhaft beherbergt oder die Wohnung ohne Genehmigung untervermietet, stehen ihm verschiedene rechtliche Schritte zur Verfügung.
A. Auskunftsverlangen
Insbesondere nach Überschreiten der 6-8 Wochen-Frist für Besuche hat der Vermieter das Recht, vom Mieter Auskunft über die Art und Dauer des Aufenthalts des Gastes zu verlangen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Situation transparent darzulegen.
B. Abmahnung (mit Fristsetzung)
Bestätigt sich der Verdacht einer unerlaubten Dauerbeherbergung oder Untervermietung, ist der nächste Schritt in der Regel eine schriftliche Abmahnung. In dieser Abmahnung wird der Mieter auf sein vertragswidriges Verhalten hingewiesen und aufgefordert, den Zustand (d.h. die unerlaubte Beherbergung oder Untervermietung) innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden. Die Abmahnung ist eine wichtige Voraussetzung für weitergehende rechtliche Schritte.
C. Unterlassungsklage
Führt die Abmahnung nicht dazu, dass der Mieter die unerlaubte Gebrauchsüberlassung beendet, kann der Vermieter gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und Klage auf Unterlassung erheben. Ziel dieser Klage ist es, den Mieter gerichtlich zu verpflichten, die vertragswidrige Nutzung zu unterlassen. In besonders dringenden Fällen, beispielsweise wenn erhebliche Nachteile für den Vermieter oder andere Mieter drohen, kann auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden, um schnell eine vorläufige Regelung zu erwirken.
D. Kündigung des Mietverhältnisses
Eine fortgesetzte unerlaubte Dauerbeherbergung oder Untervermietung trotz erfolgter Abmahnung stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Diese kann den Vermieter zur ordentlichen (fristgerechten) oder in schwerwiegenden Fällen sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Die Schwere des Verstoßes und die Umstände des Einzelfalls sind hierbei entscheidend.
E. Hausverbot für Besucher (in Ausnahmefällen)
Ein Hausverbot direkt gegenüber einem bestimmten Besucher des Mieters kann der Vermieter nur in eng begrenzten Ausnahmefällen aussprechen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines triftigen, sachlichen Grundes. Ein solcher Grund kann beispielsweise gegeben sein, wenn der Besucher wiederholt und erheblich den Hausfrieden gestört, andere Mieter belästigt oder bedroht oder Sachbeschädigungen im Haus begangen hat. Bloße Antipathie des Vermieters gegenüber dem Besucher reicht hierfür nicht aus.
Das Vorgehen des Vermieters bei einer vermuteten oder festgestellten unerlaubten Dauerbeherbergung folgt einer Art Eskalationsleiter. Die juristischen Quellen zeigen einen klaren, gestuften Prozess auf: Dieser beginnt mit der Informationsbeschaffung (Auskunftsverlangen), geht über die formelle Abmahnung mit Fristsetzung und kann bei fortgesetztem Vertragsverstoß zu gerichtlichen Schritten wie einer Unterlassungsklage oder letztlich zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Es ist für Vermieter von entscheidender Bedeutung, diese Schritte in der korrekten Reihenfolge einzuhalten. Insbesondere die Abmahnung als milderes Mittel vor einer Kündigung ist in den meisten Fällen eine zwingende rechtliche Voraussetzung. Ein Überspringen dieser Schritte kann dazu führen, dass spätere, drastischere Maßnahmen (wie eine Klage oder Kündigung) gerichtlich als unwirksam eingestuft werden. Vermieter müssen daher diszipliniert und rechtssicher vorgehen. Eine sorgfältige Dokumentation jedes einzelnen Schrittes, von der ersten Beobachtung über die Kommunikation mit dem Mieter bis hin zu formellen Schreiben, ist unerlässlich, um im Streitfall die eigenen Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können.
Zur Verdeutlichung des empfohlenen Vorgehens dient die nachfolgende Tabelle:
Tabelle 2: Schritt-für-Schritt: Vorgehen des Vermieters bei unerlaubter Dauerbeherbergung
Schritt | Maßnahme des Vermieters | Ziel/Zweck | Rechtliche Grundlage/Wichtige Aspekte | Typische Fristen (falls zutreffend) |
---|---|---|---|---|
1. Verdacht/Feststellung | Beobachtung, Dokumentation (z.B. Dauer des Aufenthalts, Indizien für Dauerwohnen) | Informationssammlung, Vorbereitung für weitere Schritte | Allgemeine Sorgfaltspflichten, ggf. Zeugen | Keine spezifische Frist |
2. Auskunftsverlangen an Mieter | Schriftliche oder mündliche Bitte um Klärung der Situation des Gastes | Klärung des Sachverhalts, Information über die Person und Dauer des Aufenthalts | Auskunftsrecht des Vermieters bei berechtigtem Interesse | Angemessene Frist zur Antwort (z.B. 1-2 Wochen) |
3. Schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung | Formelle schriftliche Aufforderung, den vertragswidrigen Zustand (unerlaubte Dauerbeherbergung/Untervermietung) zu beenden | Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, Warnfunktion, Voraussetzung für Kündigung | § 543 Abs. 3 BGB (fristlose Kündigung), § 573 BGB (ordentliche Kündigung) | Angemessene Frist zur Abhilfe (z.B. 2-4 Wochen) |
4. Klage auf Unterlassung | Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung der unerlaubten Gebrauchsüberlassung | Gerichtliche Verpflichtung des Mieters zur Beendigung des vertragswidrigen Zustands | § 541 BGB | Keine spezifische Frist, nach erfolgloser Abmahnung |
5. Kündigung (ordentlich/fristlos) | Erklärung der ordentlichen oder fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses | Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund erheblicher Vertragsverletzung | § 543 BGB (fristlos), § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (ordentlich) | Gesetzliche Kündigungsfristen (ordentlich); fristlos bei schwerwiegendem Verstoß nach Abmahnung |
VIII. Auswirkungen auf die Nebenkosten
Ein länger andauernder Aufenthalt von Besuchern oder die Aufnahme zusätzlicher Personen in den Haushalt kann sich spürbar auf die Höhe der verbrauchsabhängigen Nebenkosten auswirken.
A. Erhöhter Verbrauch durch zusätzliche Personen
Je mehr Personen sich dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum in einer Wohnung aufhalten, desto höher ist in der Regel der Verbrauch von Ressourcen wie Wasser, Warmwasser und gegebenenfalls auch Heizenergie. Dieser Mehrverbrauch führt zu höheren Nebenkosten, die in der jährlichen Betriebskostenabrechnung zu Buche schlagen.
B. Möglichkeit der Anpassung von Vorauszahlungen
Ergibt sich aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung für den Mieter, die auf einen erhöhten Verbrauch – beispielsweise durch die Anwesenheit einer weiteren Person – zurückzuführen ist, hat der Vermieter das Recht, die monatlichen Vorauszahlungen für die Nebenkosten für die Zukunft angemessen zu erhöhen. Dies ist in § 560 Abs. 4 BGB geregelt. Die Anpassung muss sich an der letzten Abrechnung orientieren und dient dazu, zukünftige hohe Nachzahlungen zu vermeiden. Eine einseitige Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter unterjährig, also vor Vorliegen einer neuen Abrechnung, lediglich aufgrund der Vermutung eines Mehrverbrauchs durch einen Dauerbesucher, ist in der Regel nicht ohne Weiteres zulässig. Pro Abrechnungsperiode ist eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB zudem nur einmal möglich.Ist im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale vereinbart, kann eine Erhöhung dieser Pauschale entweder vertraglich vorgesehen sein oder dann in Betracht kommen, wenn sich die Berechnungsgrundlage (z.B. die im Haushalt lebende Personenzahl, falls dies als Umlageschlüssel vereinbart wurde) nachweislich und dauerhaft ändert.
Die Möglichkeit, die Nebenkostenvorauszahlungen anzupassen, stellt ein wichtiges und legitimes Instrument für den Vermieter dar, um nicht dauerhaft auf erhöhten Betriebskosten sitzen zu bleiben, die durch eine gestiegene Personenzahl in der Wohnung verursacht werden. Dieser Prozess ist jedoch formalisiert und in der Regel an die jährliche Nebenkostenabrechnung sowie die Bestimmungen des § 560 Abs. 4 BGB gekoppelt. Die bloße Anwesenheit eines "Dauerbesuchers" allein rechtfertigt nicht sofort eine willkürliche oder unterjährige Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter. Vielmehr dient die letzte Nebenkostenabrechnung als Grundlage für eine solche Anpassung. Eine transparente Kommunikation mit dem Mieter über den festgestellten Mehrverbrauch durch zusätzliche Personen kann dazu beitragen, Akzeptanz für eine notwendige Anpassung der Vorauszahlungen nach der nächsten Abrechnung zu schaffen und somit potenzielle Konflikte zu vermeiden.
IX. Unwirksame Mietvertragsklauseln zum Besuchsrecht
Obwohl die Vertragsfreiheit im Mietrecht grundsätzlich gilt, sind Klauseln in Mietverträgen, die das Besuchsrecht des Mieters betreffen, nicht unbegrenzt zulässig.
A. Grundsatz der Vertragsfreiheit vs. Kernbereich des Mietgebrauchs
Klauseln im Mietvertrag, die das Recht des Mieters auf Besuchsempfang generell verbieten, unangemessen einschränken oder von unbilligen Bedingungen abhängig machen, sind in der Regel unwirksam. Dies betrifft beispielsweise pauschale zeitliche Beschränkungen für Besuche (z.B. "kein Besuch nach 22 Uhr"), ein generelles Verbot von Übernachtungen für Gäste oder ein pauschales Verbot für bestimmte Personengruppen (z.B. "kein Herrenbesuch"), sofern hierfür kein sachlicher Grund vorliegt. Das Recht, Besuch zu empfangen, gehört zum Kernbereich des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter und ist somit einer übermäßigen vertraglichen Disposition entzogen. Solche Klauseln können gegen § 307 Abs. 1 BGB (unangemessene Benachteiligung) verstoßen.
B. Klauseln zur Meldepflicht oder Dauer
Auch Klauseln, die eine generelle Meldepflicht für jeden einzelnen Besuch vorsehen oder die Besuchsdauer pauschal auf sehr kurze Zeiträume (z.B. auf zwei Wochen) begrenzen, ohne die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, sind oft als unwirksam anzusehen.Hingegen kann eine Klausel, die eine Informationspflicht des Mieters für den Fall vorsieht, dass ein Besucher einen bestimmten längeren Zeitraum (z.B. über sechs Wochen) in der Wohnung verbleibt, durchaus zulässig sein. Eine solche Regelung kann dem berechtigten Informationsinteresse des Vermieters dienen, beispielsweise um zu prüfen, ob eine zustimmungspflichtige Untervermietung oder eine Überbelegung vorliegt, oder um die Grundlage für eine spätere Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen zu haben.
Es zeigt sich ein schmaler Grat zwischen einer zulässigen vertraglichen Regelung und einer unzulässigen Beschränkung des Besuchsrechts. Während Vermieter das fundamentale Recht des Mieters, Besuch zu empfangen, nicht grundlegend beschneiden dürfen , können bestimmte Regelungen im Mietvertrag, die legitime Interessen des Vermieters wahren, durchaus wirksam sein. Dies betrifft insbesondere Informationspflichten bei Langzeitbesuchen, die es dem Vermieter ermöglichen, eine mögliche Untervermietung zu prüfen oder eine Anpassung der Nebenkosten vorzubereiten. Unwirksam sind vor allem pauschale, unverhältnismäßige Verbote oder Beschränkungen, die den Mieter in der Gestaltung seines Privatlebens übermäßig einschränken. Vermieter sollten daher ihre Mietverträge kritisch auf solche Klauseln überprüfen. Statt genereller Verbote sind spezifische, sachlich begründete Regelungen, beispielsweise zur Information bei Langzeitaufenthalten, eher rechtlich haltbar. Im Zweifel ist eine juristische Beratung bei der Gestaltung oder Überprüfung von Mietvertragsklauseln zum Besuchsrecht empfehlenswert.
X. Sonderfall: Möblierte Wohnungen und "Wohnen auf Zeit"
Die Frage, ob für möblierte Wohnungen oder bei Mietverhältnissen "auf Zeit" andere Regeln bezüglich der Besuchsdauer gelten, bedarf einer differenzierten Betrachtung.
A. Grundsätzliche Geltung der Besuchsregeln
Die allgemeinen mietrechtlichen Regelungen zum Besuchsrecht, einschließlich der 6-8 Wochen-Richtlinie als Orientierungspunkt, gelten grundsätzlich auch für Mieter von möblierten Wohnungen, sofern es sich um ein Standard-Langzeitmietverhältnis handelt. Die Tatsache, dass die Wohnung möbliert vermietet wird, ändert per se nichts an dem fundamentalen Recht des Mieters, in seiner Privatsphäre Besuch zu empfangen. Es gibt keine Hinweise in den vorliegenden Materialien, die explizit für Langzeitmietverhältnisse in möblierten Wohnungen abweichende Regelungen zur Besuchsdauer statuieren.
B. Abgrenzung zu Kurzzeitvermietung/Touristische Nutzung
Anders kann die Situation bei der Vermietung von möblierten Wohnungen "auf Zeit" zu bewerten sein, wie sie häufig bei der Unterbringung von Geschäftsreisenden, Monteuren oder im Rahmen touristischer Vermietungen praktiziert wird. Solche Mietverhältnisse unterliegen oft spezielleren Vertragsgestaltungen und können abweichende Regelungen beinhalten. Diese betreffen jedoch primär das Verhältnis zwischen dem Hauptmieter (als Anbieter der möblierten Unterkunft) und seinem Untermieter oder Kurzzeitgast, nicht zwingend das Besuchsrecht des Hauptmieters gegenüber seinem eigenen Vermieter im Rahmen eines regulären Langzeitmietvertrags. Wichtig ist die Unterscheidung: Die unerlaubte Überlassung der gemieteten Wohnung (ob möbliert oder unmöbliert) durch den Hauptmieter an Touristen stellt keine Ausübung seines Besuchsrechts dar, sondern eine Form der gewerblichen Nutzung bzw. unerlaubten Untervermietung, die nach Abmahnung zur Kündigung des Hauptmietvertrags führen kann.
C. Kündigungsfristen bei möbliertem Wohnraum
Das Mietrecht sieht für bestimmte Fälle der Vermietung von möbliertem Wohnraum erleichterte Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter vor. Dies betrifft insbesondere die Vermietung von möblierten Zimmern, die Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung sind, oder möblierte Einliegerwohnungen (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 573c Abs. 3 BGB). Hier können verkürzte Kündigungsfristen gelten. Diese speziellen Kündigungsregeln berühren jedoch nicht direkt das Besuchsrecht des Mieters während der laufenden Mietzeit.
Die Möblierung einer Wohnung beeinflusst primär spezifische Vertragsaspekte wie die Mietpreisgestaltung (durch einen möglichen Möblierungszuschlag), Kündigungsfristen in den oben genannten Sonderkonstellationen (z.B. Zimmer im Haus des Vermieters gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und die generelle Eignung des Objekts für Kurzzeitvermietungen. Es gibt jedoch keine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass ein Langzeitmieter einer möblierten Wohnung per se geringere Rechte hätte, Besuch zu empfangen, als ein Mieter einer unmöblierten Wohnung. Die Sorge des Vermieters um die Abnutzung der Möblierung durch einen Dauerbesuch mag zwar höher sein, dies ändert jedoch nichts am grundsätzlichen Besuchsrecht des Mieters. Die allgemeinen Regeln zur Besuchsdauer und zum Übergang in eine zustimmungspflichtige Aufnahme bleiben daher auch bei möblierten Langzeitmietverhältnissen relevant. Entscheidend ist stets die Unterscheidung, ob es sich um einen Besucher des Hauptmieters handelt oder um eine (möglicherweise unerlaubte) Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung durch den Hauptmieter an Dritte.
XI. Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen für Vermieter
Das Recht des Mieters, Besuch zu empfangen, ist ein wichtiger Bestandteil des Mietverhältnisses, das jedoch nicht ohne Grenzen ist. Für Vermieter ist es entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, um sowohl die Rechte ihrer Mieter zu respektieren als auch ihre eigenen legitimen Interessen wahren zu können.
A. Kernpunkte des Besuchsrechts zusammenfassen
- Starkes Grundrecht des Mieters: Das Recht, Besuch zu empfangen, ist verfassungsrechtlich geschützt und gehört zum Kernbereich des Mietgebrauchs. Es kann nicht pauschal verboten oder unangemessen eingeschränkt werden.
- 6-8 Wochen als Richtwert: Für "normalen" Besuch gilt ein ununterbrochener Aufenthalt von bis zu 6-8 Wochen in der Regel als zulässig und vom Vermieter zu dulden.
- Übergang zur Daueraufnahme/Untervermietung: Überschreitet der Aufenthalt diese Dauer erheblich (insbesondere über drei Monate), kann dies als Indiz für eine zustimmungspflichtige Daueraufnahme oder unerlaubte Untervermietung gewertet werden.
- Privilegierung der Kernfamilie: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder des Mieters dürfen in der Regel ohne Erlaubnis dauerhaft aufgenommen werden (Informationspflicht beachten). Für nicht-eheliche Lebenspartner ist die Erlaubnis erforderlich, wird aber meist bei berechtigtem Interesse erteilt. Andere Verwandte benötigen in der Regel die Erlaubnis.
- Sonderfälle Pflege und Krankheit: Die Notwendigkeit von Pflege für den Mieter oder eine unerwartete Reiseunfähigkeit des Gastes können einen längeren Aufenthalt rechtfertigen. Transparente Kommunikation und ggf. Nachweise sind hier seitens des Mieters erforderlich.
- Verantwortung des Mieters: Der Mieter haftet für das Verhalten seiner Besucher und die Einhaltung der Hausordnung.
- Unwirksame Klauseln: Pauschale Besuchsverbote oder unangemessene Einschränkungen im Mietvertrag sind oft unwirksam.
B. Empfehlungen für Vermieter
- Kenntnis der Rechtslage: Eine fundierte Kenntnis der mietrechtlichen Bestimmungen zum Besuchsrecht ist die Basis für ein korrektes und rechtssicheres Handeln.
- Offene Kommunikation suchen: Bei Anzeichen für einen sehr langen oder dauerhaften Besuch sollte zunächst das Gespräch mit dem Mieter gesucht werden, um die Situation zu klären und Missverständnisse zu vermeiden.
- Strukturiertes Vorgehen bei Verdacht: Bei begründetem Verdacht auf eine unerlaubte Dauerbeherbergung oder Untervermietung ist ein gestuftes Vorgehen angezeigt:
- Zunächst Auskunft vom Mieter verlangen.
- Bei Bestätigung des Verdachts und fehlender Bereitschaft zur Klärung: Schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung zur Beendigung des vertragswidrigen Zustands.
- Bei erfolgloser Abmahnung: Prüfung weiterer rechtlicher Schritte wie Unterlassungsklage oder Kündigung des Mietverhältnisses.
- Mietverträge prüfen: Bestehende Mietverträge sollten auf potenziell unwirksame Klauseln zum Besuchsrecht überprüft und gegebenenfalls von einem Fachmann angepasst werden.
- Nebenkostenentwicklung beobachten: Ein dauerhafter Aufenthalt zusätzlicher Personen kann die Nebenkosten erhöhen. Nach Vorliegen der jährlichen Nebenkostenabrechnung kann eine Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB geprüft werden.
- Dokumentation: Alle relevanten Vorgänge, Beobachtungen und Kommunikationen sollten sorgfältig dokumentiert werden.
- Rechtsberatung in Anspruch nehmen: Bei Unsicherheiten, komplexen Einzelfällen oder vor Einleitung gerichtlicher Schritte ist die Inanspruchnahme professioneller Rechtsberatung, beispielsweise durch einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Eigentümerverband wie Haus & Grund, dringend zu empfehlen.
Die Komplexität der Regelungen, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen zulässigem Besuch und zustimmungspflichtiger Mitbewohnerschaft sowie bei der Bewertung von Sonderfällen, erfordert vom Vermieter ein umsichtiges und informiertes Vorgehen. Ein prozedural korrektes Handeln, beginnend mit dem Auskunftsverlangen und der Abmahnung, ist entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung der eigenen Ansprüche. Dieser Bericht dient als fundierte Wissensgrundlage. Im konkreten Einzelfall ist jedoch oft eine individuelle Rechtsberatung unerlässlich, um Fehler zu vermeiden und die eigenen Rechte wirksam zu wahren. Pauschale Annahmen oder vorschnelles Handeln können für den Vermieter nachteilig sein und zu unnötigen Konflikten führen.
Über den Autor Hans Peter Seefelder
In über 35 Jahren durfte ich mit meinem Team in 5 Bundesländern Vermietern bei der Mietersuche behilflich sein.
In dieser Zeit konnte ich für über 10 000 Wohnungen nette und solide Mieter vermitteln.
Seit Einführung des Bestellerprinzip 2015 biete ich für Vermieter meinen Service "Mieterakquise und Terminservice für Vermieter"
Die preisgünstige Art, nette und solide Mieter zu finden.
Rechtlicher Hinweis
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Aufgrund der stetigen Veränderung und Entwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Mietrechts übernehmen wir, für die rechtliche Unanfechtbarkeit der Erläuterungen sowie der dazugehöriger Musterverträge keine Haftung.
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