Mieter fordert sofortige Kautionsrückzahlung durch seinen Anwalt.
Muss ich als Vermieter die Anwaltskosten übernehmen?
Vor kurzem sind meine Mieter ausgezogen, und nun habe ich ein Schreiben von dessen Anwalt erhalten. Darin wird die sofortige Rückzahlung der Kaution gefordert, da die Wohnung bei der Übergabe keine Mängel aufgewiesen habe. Außerdem werden mir die Anwaltskosten in Rechnung gestellt. Doch sind diese Forderungen rechtens? Die Wohnung wurde zwar mangelfrei übergeben, aber die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt bei mir erst zum Jahresende.
Gibt es eine Frist für die Kautionsrückzahlung?
Eine gesetzlich festgelegte Frist zur Rückzahlung der Kaution existiert nicht.
Als Vermieter sind Sie jedoch verpflichtet, nach dem Ende des Mietverhältnisses zügig zu prüfen, ob noch Ansprüche gegenüber den Mieter bestehen. Dies können beispielsweise noch offene Mieten, Betriebskosten oder Schäden an der Wohnung sein. Auch wenn die Wohnung ohne Mängel zurückgegeben wurde, sind Sie berechtigt, diese Prüfung sorgfältig durchzuführen
Die Rechtsprechung sieht in der Regel eine Prüffrist von bis zu sechs Monaten als unproblematisch an.
Längere Zeiträume können zulässig sein, wenn beispielsweise noch Schadensersatzansprüche geklärt oder Kostenvoranschläge eingeholt werden müssen. Solange diese Frist nicht abgelaufen ist, sind Sie als Vermieter nicht verpflichtet, die Kaution vollständig zurückzuzahlen (BGH 24.07.2019, Az. VIII ZR 141/17 )
In der aktuellen Situation sind Sie noch innerhalb der üblichen Prüffrist, selbst wenn die Wohnung mangelfrei zurückgegeben wurde. Daher befinden Sie sich nicht im Verzug mit der Kautionsrückzahlung, und es besteht keine Verpflichtung, die Anwaltskosten des Mieters zu übernehmen.
Wie sollte ich vorgehen?
Wenn Sie sicher sind, dass außer der noch offenen Betriebskostenabrechnung keine weiteren Ansprüche gegen Ihre Mieter bestehen, empfiehlt es sich, zeitnah eine Abrechnung der Kaution zu erstellen. Diese sollte die Höhe der Kaution einschließlich der angefallenen Zinsen beinhalten.
Sie dürfen einen angemessenen Teil der Kaution für mögliche Nachzahlungen aus der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung einbehalten. Den restlichen Betrag können Sie den Mietern auszahlen.
Die vollständige Rückzahlung der Kaution können Mieter nicht verlangen, solange die Betriebskostenabrechnung noch aussteht und Sie eine Nachforderung erwarten ( BGH 24. Juli 2019 (Az. VIII ZR 141/17)
Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt üblicherweise nach Ablauf des Abrechnungsjahres. Bis dahin dürfen Sie einen Teil der Kaution zurückbehalten, um eventuelle Nachforderungen abzudecken.
Wenn der Mieter eine sofortige Rückzahlung der Kaution verlangt und dafür einen Anwalt beauftragt, müssen Sie als Vermieter die Anwaltskosten nicht übernehmen, solange Sie berechtigte Ansprüche prüfen oder die Betriebskostenabrechnung noch aussteht.
Die Kaution muss erst dann vollständig zurückgezahlt werden, wenn alle Forderungen geklärt sind.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel soll nur zur ersten Information dienen und soll nicht als Rechtsberatung gesehen werden.
Aufgrund der stetigen Veränderung und Entwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Mietrechts übernehmen wir, für die rechtliche Unanfechtbarkeit der Erläuterungen sowie der dazugehöriger Musterverträge keine Haftung.
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