Wann verjährt mein Anspruch auf Mietkaution?
Ich habe vor etwa einem Jahr die Verwaltung eines Mietshauses übernommen. In den Mietverträgen ist die Zahlung einer Mietkaution vereinbart. Ein Mieter, der vor fünf Jahren eingezogen ist, hat die Kaution jedoch bisher nicht gezahlt. Nachdem ich ihn nun zur Zahlung aufgefordert habe, behauptet er, der Anspruch sei verjährt. Stimmt das?
Leider hat der Mieter Recht. Die Forderung auf Zahlung der Mietkaution muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch verjährt, auch wenn das Mietverhältnis weiterhin besteht.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung des Kautionsanspruchs beginnt in der Regel erst am Ende des Mietverhältnisses (vgl. KG Berlin, Urteil vom 24.07.2008, Az. 22 W 2/08). Die dreijährige Verjährungsfrist startet am Ende des Kalenderjahres, in dem der Kautionsanspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Da der Anspruch auf Mietkaution laut Gesetz zwingend in drei Monatsraten zusammen mit den ersten drei Mietzahlungen fällig wird (§ 551 BGB), müssen Vermieter und Verwalter unterschiedliche Verjährungsfristen beachten.
Da das Mietverhältnis in Ihrem Fall bereits seit fünf Jahren besteht, sind Ihre Forderungen auf die drei Kautionsraten inzwischen definitiv verjährt.
Rechtlicher Hinweis
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