Betriebskostennachzahlung

Darf ich die Kaution für Betriebskostennachzahlungen zurückhalten?

Am 31.01.2021 endete mein Mietverhältnis, und die Mieterin zog aus. Nun verlangt sie die Rückzahlung der Kaution. Für das Jahr 2020 kann ich jedoch erst im Sommer 2021 die Nebenkostenabrechnung erstellen. Darf ich bis dahin die Kaution ganz oder teilweise einbehalten? In den vergangenen Jahren endeten die Abrechnungen immer mit einer Nachzahlung.

Ja, Sie dürfen einen angemessenen Betrag der Mietkaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten, wenn absehbar ist, dass eine Nachforderung entsteht. Dies wurde in einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs bestätigt (BGH, Urteil vom 18.01.2006, Az. VIII ZR 71/05).

Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für preisgebundenen Wohnraum. In solchen Fällen ist der Sicherungszweck der Mietkaution gesetzlich eingeschränkt (§ 9 Abs. 5 Satz 1 WoBindG).

Wie viel dürfen Sie einbehalten?
Der einzubehaltende Betrag hängt davon ab, mit welchen Nachzahlungen Sie realistisch rechnen können. Berücksichtigen Sie dabei insbesondere:

  • Höhe der Nachzahlungen aus den Vorjahren,
  • Anpassung oder Nicht-Anpassung der Vorauszahlungen in letzter Zeit,
  • Bekannte Preissteigerungen,
  • Erwartete Veränderungen im Verbrauch, etwa durch zusätzliche Personen im Haushalt.

Ein üblicher Ansatz ist, den Betrag der letzten Betriebskostennachzahlung zuzüglich eines realistischen Zuschlags für Teuerungen einzubehalten. Dies ist insbesondere relevant, wenn bereits steigende Energiepreise bekannt sind.

Rechtlicher Hinweis

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