Sind bei der Bürgschaft mehr als 3 Kaltmieten Kaution erlaubt?
Mein Mietvertrag mit meiner Mieterin hat im letzten Monat geendet. Da ich noch mehrere Forderungen gegen meine Ex-Mieterin habe (offene Mieten, Schadenserstatz ), möchte ich diese mit der Mietkaution verrechnen.
Ihre Mietkaution reicht jedoch nicht aus. Allerdings habe ich bei Mietbeginn von den Eltern der Mieterin eine zusätzliche Bürgschaft über 1.000 € erhalten.
Die Eltern wollten mich auf diese Weise motivieren an Ihre Tochter zu vermieten.
Gerade bei der Vermietung an Studenten oder andere junge Mieter kommt dies häufig vor. Die Eltern möchten auf diese Weise erreichen, dass der Vermieter mit ihrem Kind einen Mietvertrag abschließt.
Jetzt behaupten sie, die Bürgschaft sei gesetzlich unzulässig und sie müssten nicht zahlen. Stimmt das?
Die Höhe einer Mietkaution bei der Vermietung einer Wohnung ist nach § 551 BGB beschränkt:
Höher als drei Nettokaltmieten ohne Betriebskosten darf sie nicht sein. Dabei ist irrelevant, in welcher Weise die Mietkaution gestellt wird (etwa durch Sparbuch, Bankzahlung oder Bürgschaft). Bei mehreren Mietsicherheiten wird der Betrag entsprechend zusammengerechnet.
Dies gilt auch für den Fall, dass ein Bürge dem Mieter eine zusätzliche Mietsicherheit leistet – mehr als drei Nettokaltmieten sind unzulässig.
Dies meinen wohl auch die Bürgen: Sie behaupten, die Bürgschaft sei unwirksam, weil sie mit der von Ihrer Tochter geleistete Kaution mehr als drei Nettokaltmieten übersteigt.
Aber: In Ihrem Fall trifft die gesetzliche Regelung nicht zu
Denn die Begrenzung der Mietkaution gilt nur für Vermieter, die diese verlangen.
Freiwillig, also wenn der Mietvertrag hierfür keine Verpflichtung vorsieht kann ein Bürge eine zusätzliche Mietsicherheit stellen.
.Also auch dann, wenn dadurch die Mietkaution mehr als drei Nettokaltmieten ausmacht (BGH, Urteil v. 07.06.1990, Az. IX ZR 16/90).
Tipp:
Da das Verhalten von Bürgen bei einer Zahlungsanforderung häufig nicht vorhersehbar sind, sollten Sie, um sich auf der sicheren Seite zu befinden, bei künftigen Vermietungen klare Regelungen in den Mietvertrag aufnehmen.
Zum Beispiel:
„Die Bürgschaft wird nicht in Erfüllung der Mietsicherheit des Mieters gestellt (§ 551 Abs. 1 BGB), sondern ist eine freiwillige Leistung des Bürgen.“
Übrigens:
Eine Bürgschaft in unbegrenzter Höhe ist zulässig, wenn sie dem Zweck dient, die Möglichkeit einer Kündigung des Mietvertrages aufgrund von Zahlungsverzug zu sichern. Dies wird als sogenannte „Rettungsbürgschaft“ bezeichnet (BGH, Urteil v. 10.04.13, Az. VIII ZR 379/129).
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