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Kündigung eines Stellplatzes oder einer Garage die zusammen mit einer Wohnung gemietet wurde.

Eine Teilkündigung ist grundsätzlich nicht möglich.

Wurde ein Stellplatz oder einer Garage zusammen mit einer Wohnung gemietet, dann kann der Stellplatz oder Garage nicht getrennt gekündigt werden.

Das gilt selbst dann, wenn zwei getrennte Mietverträge abgeschlossen wurden.

Befinden sich aber Garage und Wohnung auf demselben Grundstück und stehen für beide Verträge gleichlange Kündigungsfristen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden (BGH, AZ: IIX ZR 251/10).

Ab welcher Entfernung dieses Merkmal nicht vorliegt wurde durch die Rechtsprechung noch nicht entschieden.

In einem anderen Fall entschied der BGH, dass diese rechtliche Einheit nicht besteht, wenn unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart wurden (BGH, AZ: IIX ZR 422/12).

Ausnahme möglich

Eine Ausnahme hierzu kann ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden.

Diese Vereinbarung müsste zu ihrer Wirksamkeit so ausgestaltet werden, als würde man zwei verschiedene Verträge abschließen

Im Ergebnis muss die einheitliche Betrachtung aufgehoben werden, durch eine ausdrückliche Individualvereinbarung.

Zum Beispiel:

  • es ist eine unterschiedliche Laufzeit vereinbart
  • Mietvertragsparteien dürfen nicht gleich sein
  • usw.

Kündigung eines Stellplatzes oder einer Garage mit einem eigenständigen Mietvertrag

Kündigungsgrund

Ein Kündigungsgrund ist nicht notwendig und muß bei der Kündigung auch nicht angegeben werden.

Kündigungsfrist für einen eigenständigen Mietvertrag über einen Stellplatz oder einer Garage

Für die Kündigung eines Stellplatzes / Garage gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 580a Absatz 1 BGB.

Vermieter als auch der Mieter kann den eigenständigen Stellplatz- / Garagenmietvertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.

Beispiel:

Geht die Kündigung bis zum 03. April eines Jahres zu, muss der Mieter den Stellplatz oder die Garage am 30. Juni des gleichen Jahres zurückgeben.


Wenn der Stellplatz / Garage zusammen mit einer Wohnung angemietet wurde (gemeinsamer Mietvertrag) ist eine separate kündigung des Stellplatzes bzw. der Garage durch den Mieter nicht möglich.

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Haftungsauschluß

Dieser Artikel wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und umgesetzt.

Er wurde jedoch nicht von einem Rechtsanwalt auf rechtliche Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Er soll daher nur als erste Information dienen und kann daher keine Rechtsberatung ersetzen.

Hinweise und Korrekturen senden Sie bitte an verwaltung@seefelder-Immobilien.de


Quellenangabe:

  • Bundesgerichtshof
  • Landgericht Hamburg
  • List Element

Autor: Hans Peter Seefelder