Rauchen in der Wohnung

Dürfen Mieter in der Wohnung rauchen? Was Ihr gutes Recht ist – und wo die Grenzen liegen.

Die ewige Streitfrage – Rauchen in der Mietwohnung

Das Rauchen in Mietwohnungen ist ein Thema, das regelmäßig zu Diskussionen und Konflikten führt – sei es zwischen Mietern untereinander oder zwischen Mietern und Vermietern. Die Unsicherheit darüber, was erlaubt ist und was nicht, ist oft groß. 

Frau raucht in Wohnung

Dieser Blogbeitrag soll Licht ins Dunkel bringen und die aktuelle Rechtslage in Deutschland umfassend beleuchten.

Dabei wird auf wichtige Gerichtsurteile, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), eingegangen, um ein klares Bild der Situation zu zeichnen und die Rechte und Pflichten aller Beteiligten – Raucher, Nichtraucher und Vermieter – zu erläutern. Die Komplexität rührt oft daher, dass grundlegende Rechte, wie das Recht des Mieters auf freie Lebensgestaltung in seiner Wohnung, mit den Rechten anderer auf ungestörten Genuss ihres Eigentums und ihrer Gesundheit sowie den Interessen des Vermieters am Erhalt seiner Immobilie kollidieren können. Ziel dieses Beitrags ist es, eine Orientierungshilfe in diesem spannungsgeladenen Feld zu bieten.  

Ist Rauchen Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Wohnung?

Grundsätzlich gehört das Rauchen in der eigenen Mietwohnung zum sogenannten „vertragsgemäßen Gebrauch“. 

Das bedeutet, es ist dem Mieter prinzipiell gestattet und kann vom Vermieter nicht ohne Weiteres generell untersagt werden.

Frau raucht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach bestätigt, dass das Rauchen ein Ausdruck der freien Lebensgestaltung ist und als sozialadäquates Verhalten in den eigenen vier Wänden gilt (z.B. BGH, Urteil v. 28.06.2006 – VIII ZR 124/05). Diese Auffassung erstreckt sich auf Zigaretten, Zigarren, Pfeifen und auch auf Shishas, wobei bei letzteren auf eine ausreichende Belüftung wegen der Kohlenmonoxidgefahr geachtet werden sollte, idealerweise werden sie im Freien genutzt.  

Die Konsequenz dieses Grundsatzes ist, dass der Vermieter die normale Abnutzung der Wohnung durch übliches Rauchen hinnehmen muss. 

Darunter fallen beispielsweise leichte Nikotinablagerungen, die im Rahmen von üblichen Schönheitsreparaturen beseitigt werden können. Voraussetzung ist natürlich, dass die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen wurde und diese auch fällig sind.

Der Ausgangspunkt ist also das Recht des Mieters zu rauchen; jede Einschränkung dieses Rechts stellt eine Ausnahme dar und bedarf einer besonderen Rechtfertigung seitens des Vermieters.  

Rauchverbote im Mietvertrag: Was ist wirklich wirksam?

Obwohl das Rauchen grundsätzlich erlaubt ist, versuchen Vermieter immer wieder, dieses durch Klauseln im Mietvertrag einzuschränken oder ganz zu verbieten.

Raucher stört Hausbewohner

Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, denn nicht jede Klausel hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Formularmäßige (Standard-)Rauchverbote:

Ein generelles Rauchverbot, das sich in einem Standardmietvertrag (Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB) findet und das Rauchen in der gesamten Wohnung untersagt, ist in aller Regel unwirksam. Ein solches Verbot greift unangemessen in die Persönlichkeitsrechte und die private Lebensgestaltung des Mieters ein. Der Mieter ist bei Vertragsabschluss auch nicht verpflichtet, ungefragt anzugeben, ob er raucht. Eine entsprechende Frage in einer Mieterselbstauskunft wäre aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig.  

Individualvereinbarungen:

Anders sieht es aus, wenn ein Rauchverbot als Individualvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelt und im Mietvertrag festgehalten wird. Eine solche Vereinbarung, die explizit und nachweislich zwischen den Parteien besprochen und vereinbart wurde, kann wirksam sein.

Sie darf jedoch keine versteckte AGB-Klausel sein. Möchte ein Vermieter beispielsweise ein komplettes Nichtraucherhaus etablieren, müsste er dies mit jedem Mieter einzeln und nachweislich aushandeln.

Die Gerichte schützen die Privatsphäre des Mieters stark gegen standardisierte Vertragsklauseln, die die Kernbereiche des persönlichen Lebens betreffen. Daher ist für ein wirksames Rauchverbot in der Wohnung selbst eine echte, transparente Verhandlung notwendig.  

Vorsicht Falle!Wenn der Mieter nachweisen kann, das die Individualvereinbarung auch bei den Mitbewohnern im Haus anzutreffen ist und zwar ohne Unterschied spricht alles dafür, dass es sich um keine Individualvereinbarung handelt. Das gilt auch bei handschriftlichen Vereinbarungen.

Mein Tipp!Vereinbaren Sie den Rauchverzicht handschriftlich auf einem gesonderten Blatt Papier und verwenden Sie für jede Wohnung einen unterschiedlichen Text.

Rauchen auf Balkon und Terrasse:

Da Balkone und Terrassen als mitvermieteter Teil der Wohnung gelten, ist auch hier das Rauchen grundsätzlich erlaubt. Ein generelles Verbot ist schwierig durchzusetzen. Allerdings spielt hier das Gebot der Rücksichtnahme auf Nachbarn eine besonders große Rolle. Fühlen sich Nachbarn durch den Rauch erheblich belästigt, können Gerichte zeitliche Regelungen für das Rauchen festlegen (BGH, Urteil v. 16.01.2015 – V ZR 110/14). Dies zeigt einen Balanceakt zwischen dem Recht des Rauchers und dem Schutz der Nachbarn.  

Rauchen in Gemeinschaftsräumen: 

In gemeinschaftlich genutzten Bereichen des Hauses, wie dem Treppenhaus, Keller, der Waschküche, Tiefgarage oder dem Aufzug, kann der Vermieter das Rauchen wirksam verbieten.

Dies geschieht üblicherweise durch entsprechende Regelungen in der Hausordnung oder durch das Anbringen von Verbotsschildern. Hier überwiegt das Interesse des Vermieters am Schutz aller Mieter und an der Ordnung im Haus.  

Dürfen Besucher des Mieters in der Wohnung rauchen?

Besucher raucht in Wohnung

Was für den Mieter gilt, gilt auch für dessen Besucher.Der Mieter hat für die Einhaltung der Regeln zu Sorgen.

Darf ein Mieter vor dem Haus rauchen?

Solange ein Mieter sich auf  dem Grundstück befindet,  gelten die Bestimmungen der WEG bzw. der Hausordnung.

Kann man Mieter wegen rauchen in der Wohnung kündigen?

Rauchen als Kündigungsgrund

Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund.

Der Vermieter kann dem Mieter, der innerhalb seiner Wohnung in normalem Umfang raucht, wegen des Rauchens den Mietvertrag nicht kündigen.

Ausnahme – wenn Mitbewohner durch zu starkes rauchen beeinträchtigt werden.

Werden Mitbewohner durch zu starkes rauchen beeinträchtigt, kann Ihm der Vermieter wegen Störung des Hausfriedens fristlos kündigen (BGH, Az.: VIII ZR 186/14)

Wirksamkeit von Rauchverboten im Mietverhältnis

Ort des Rauchens

Art der Klausel

Allgemeine Wirksamkeit

Begründung

In der Wohnung

Formularmäßiges Verbot (AGB)

I.d.R. unwirksam

Eingriff in Persönlichkeits -recht

In der Wohnung

Individuelle Vereinbarung

I.d.R. unwirksam

Vertragsfreiheit, muss tatsächlich ausgehandelt sein

Balkon

Terrasse

Generelles Verbot (AGB/Individuell)

Grundsätzlich erlaubt, Verbot schwierig

eil der Mietsache, aber Rücksichtnahmegebot (BGH V ZR 110/14 in )

Gemeinschafts- räume

Verbot (Hausordnung/Schilder)

I.d.R. wirksam

Schutz anderer Mieter, Direktionsrecht des Vermieters

Die Grenzen des blauen Dunstes: Das Gebot der Rücksichtnahme („Rücksichtnahmegebot“)

Auch wenn das Rauchen in der eigenen Wohnung grundsätzlich erlaubt ist, findet dieses Recht seine Grenzen im Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieses Gebot verlangt von Mietern, aufeinander Rücksicht zu nehmen und Beeinträchtigungen für Nachbarn so gering wie möglich zu halten.  

Wann wird Rauch zur unzumutbaren Belästigung?

Die Frage, wann Zigarettenrauch eine unzumutbare Belästigung darstellt, ist stets eine Einzelfallentscheidung. Gerichte berücksichtigen hierbei die Intensität, Dauer, Häufigkeit und den Ort der Raucheinwirkung. Leichter, nur gelegentlich wahrnehmbarer Zigarettengeruch muss von Nachbarn in der Regel hingenommen werden. Zieht der Rauch jedoch regelmäßig und in starker Konzentration in Nachbarwohnungen – sei es durch geöffnete Fenster, Balkone oder sogar durch bauliche Undichtigkeiten – kann dies eine „wesentliche Beeinträchtigung“ darstellen. Auch das Lüften der Raucherwohnung direkt ins Treppenhaus kann eine Pflichtverletzung sein, wenn es zu erheblichen Geruchsbelästigungen für andere Hausbewohner führt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist somit der zentrale Mechanismus, um die Freiheit des Rauchers mit dem Recht des Nichtrauchers auf ungestörten Wohnfrieden in Einklang zu bringen. Die praktische Anwendung dieses Prinzips ist jedoch oft schwierig, da die Bewertung einer „erheblichen Beeinträchtigung“ subjektiv sein kann und eine sorgfältige Dokumentation durch die betroffene Partei erfordert.  

Besondere Rücksichtnahme bei vulnerablen Personen:

Eine erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme besteht, wenn Nachbarn besonders schutzbedürftig sind. Dies gilt insbesondere für Kinder, Schwangere, ältere Menschen sowie Personen mit gesundheitlichen Vorbelastungen wie Asthma oder Allergien. Werden solche Personen durch den Rauch gesundheitlich beeinträchtigt, kann dies die Unzumutbarkeit der Belästigung unterstreichen. Der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung, beispielsweise durch ärztliche Atteste, kann die Position des belästigten Mieters erheblich stärken. Das Vorhandensein gesundheitlicher Risiken, insbesondere für vulnerable Gruppen, senkt die Schwelle dessen, was als unzumutbar gilt, und zeigt eine Hierarchie der geschützten Interessen auf, bei der die Gesundheit Vorrang haben kann.  

Die Dokumentation ist entscheidend:

Für Mieter, die sich durch Rauch belästigt fühlen, ist eine detaillierte Dokumentation der Vorfälle unerlässlich. Es empfiehlt sich, ein Protokoll zu führen, in dem Datum, Uhrzeit, Dauer, Intensität der Raucheinwirkung sowie die konkreten Auswirkungen (z.B. Unmöglichkeit des Lüftens, gesundheitliche Beschwerden) festgehalten werden. Auch Zeugenaussagen können hilfreich sein. Diese Dokumentation ist oft entscheidend, um Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können.   

Wenn aus Qualm Schaden wird: Exzessives Rauchen und die Folgen

Neben der Belästigung von Nachbarn kann das Rauchen auch zu Schäden an der Mietsache selbst führen. Hier unterscheidet das Mietrecht zwischen den Folgen normalen Rauchens und denen exzessiven Rauchens.

Unterscheidung zwischen normalem und exzessivem Rauchen:

Normales Rauchen führt zu üblichen Abnutzungserscheinungen, wie beispielsweise leichten Vergilbungen, die im Rahmen von Schönheitsreparaturen (Streichen, Tapezieren) beseitigt werden können. Sind Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen und bei Auszug fällig, muss er diese Spuren beseitigen. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch des Vermieters besteht hierfür in der Regel nicht.Von exzessivem Rauchen spricht man hingegen, wenn die verursachten Schäden so gravierend sind, dass sie mit normalen Schönheitsreparaturen nicht mehr behoben werden können. Dies ist der Fall bei starken, tief in die Bausubstanz eingedrungenen Nikotinablagerungen, einem nicht mehr zu entfernenden Rauchgeruch oder wenn spezielle Sanierungsmaßnahmen wie der Einsatz von Nikotinsperrfarbe oder gar die Erneuerung des Putzes erforderlich werden. Entscheidend für die Abgrenzung ist der Grad der Substanzbeeinträchtigung der Wohnung, nicht allein die Anzahl der gerauchten Zigaretten. Die Unterscheidung ist zentral, da sie bestimmt, ob der Schaden durch übliche Schönheitsreparaturen behoben werden kann. Diese Abgrenzung kann strittig sein und erfordert oft eine fachliche Bewertung.  

Schadensersatzansprüche des Vermieters:

Liegt exzessives Rauchen vor, das zu Schäden führt, die über den Rahmen üblicher Schönheitsreparaturen hinausgehen, kann der Vermieter vom Mieter Schadensersatz für die erforderlichen Instandsetzungskosten verlangen. Dies kann Kosten für Spezialanstriche (Nikotinsperre), den Austausch von Teppichböden, die Erneuerung von Holzpaneelen, Silikonfugen oder unter Umständen sogar die Erneuerung des Innenputzes umfassen. Der Vermieter trägt hierbei die Beweislast für den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang mit dem exzessiven Rauchverhalten des Mieters. Ein detailliertes Übergabeprotokoll und Fotos vom Zustand der Wohnung bei Einzug sind für den Vermieter daher von großer Bedeutung. Die potenziellen Kosten für die Sanierung solcher Schäden können erheblich sein.  

Renovierungspflichten des rauchenden Mieters bei Auszug:

Sofern die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam ist, muss der rauchende Mieter bei Auszug die durch das Rauchen verursachten normalen Abnutzungen, die durch Streichen oder Tapezieren behebbar sind, beseitigen. Liegen jedoch Schäden durch exzessives Rauchen vor, die über diese normalen Renovierungsarbeiten hinausgehen, kann der Vermieter deren Beseitigung oder entsprechenden Schadensersatz fordern. Dies kann selbst dann gelten, wenn die Renovierungsklauseln im Mietvertrag unwirksam sind oder die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, sofern es sich um eine echte Substanzschädigung handelt. Mieter, die stark rauchen, riskieren also erhebliche finanzielle Forderungen, wenn ihr Verhalten zu Schäden führt, die eine einfache Renovierung nicht mehr beheben kann.   

Rechte und Pflichten im Konfliktfall

Kommt es trotz aller Vorsicht zu Konflikten wegen des Rauchens, haben sowohl betroffene Nachbarn als auch Vermieter verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Der Vermieter befindet sich dabei oft in einer schwierigen Mittlerrolle zwischen den Rechten des rauchenden Mieters und denen der sich belästigt fühlenden Nachbarn sowie seinen eigenen Interessen am Erhalt der Immobilie.

Für betroffene Nachbarn (Nichtraucher):

Anspruch auf Mietminderung:

Fühlen sich Mieter durch Zigarettenrauch aus Nachbarwohnungen erheblich und regelmäßig belästigt, kann ein Mangel der Mietsache gemäß § 536 BGB vorliegen.

Dieser Mangel kann zur Kürzung der Miete berechtigen. Die Höhe der Mietminderung ist stets vom Einzelfall abhängig und orientiert sich am Grad der Beeinträchtigung.

Die Rechtsprechung hat hierzu verschiedene Quoten als angemessen erachtet, wie die folgende Tabelle zeigt:  

Mögliche Mietminderungen bei Rauchbelästigung (Beispiele)

Art der Beeinträchtigung

Mögliche Mietminderung (laut Urteilen)

Gericht

Täglich starker Rauchgeruch dringt in Wohnung

bis zu 20 %

AG Bremen

Erhebliche Belästigung durch Rauch vom Nachbarbalkon

5 % – 10 %

LG Hamburg / LG Berlin

Nächtliches Lüften unmöglich wegen Rauchs im Schlafzimmer

3 %

LG Berlin

Rauch dringt über Decke/Lüftungsschächte ein

5 %

AG Lübeck

Rauch dringt wegen Bauweise ungehindert ein

20 %

LG Stuttgart

Für Vermieter:

Fürsorgepflicht und Prüfungspflicht:

Der Vermieter hat eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Mietern und muss bei erheblichen Störungen des Hausfriedens einschreiten. Er muss die Beschwerden objektiv prüfen und feststellen, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.  

Maßnahmen gegen den störenden Raucher:

Ein abgestuftes Vorgehen ist hier entscheidend. Zunächst sollte das Gespräch mit dem rauchenden Mieter gesucht werden, um einvernehmliche Lösungen zu finden (z.B. Vereinbarung von Rauchzeiten, Hinweise zum richtigen Lüften). Führt dies nicht zum Erfolg und liegt eine fortgesetzte erhebliche Störung, ein Verstoß gegen eine wirksame Rauchverbotsklausel oder ein exzessives, schädigendes Rauchverhalten vor, ist eine formelle Abmahnung der nächste Schritt. Bleibt auch die Abmahnung erfolglos, kann der Vermieter eine Unterlassungsklage in Erwägung ziehen.  

Kündigung:

Als letztes Mittel (ultima ratio) kommt eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht. Bei schwerwiegenden und nachhaltigen Störungen des Hausfriedens oder erheblichen Vertragsverletzungen (z.B. exzessives Rauchen mit Substanzschäden an der Wohnung, wiederholte Missachtung von Abmahnungen) kann eine ordentliche oder sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein (§ 543 BGB, § 569 Abs. 2 BGB, § 573 BGB). Die Hürden für eine Kündigung wegen Rauchens sind jedoch hoch, und es bedarf stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung und Interessenabwägung. Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation und die Einhaltung prozessualer Schritte sind hierbei für den Vermieter unerlässlich, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen. Die Rechtsprechung zeigt, dass Kündigungen wegen Rauchens nicht leicht durchzusetzen sind (vgl. Fall LG Düsseldorf Az.: 23 S 18/15 nach Zurückverweisung durch BGH VIII ZR 186/14). 

Praxistipps für Mieter und Vermieter

Das Thema Rauchen in der Mietwohnung ist komplex und von vielen Einzelfallentscheidungen geprägt. Die juristischen Auseinandersetzungen zeigen, wie schwierig es sein kann, die unterschiedlichen Interessen unter einen Hut zu bringen. Dennoch lassen sich einige Kernaussagen und praktische Ratschläge ableiten:

Kernaussagen zusammenfassen:

  • Das Rauchen in der eigenen Wohnung ist grundsätzlich erlaubt und Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs.
  • Dieses Recht wird jedoch durch das Gebot der Rücksichtnahme auf Nachbarn begrenzt. Eine unzumutbare Belästigung anderer muss vermieden werden.
  • Vertragliche Rauchverbote in der Wohnung selbst sind meist nur als Individualvereinbarung wirksam; in Gemeinschaftsräumen kann der Vermieter das Rauchen hingegen leichter untersagen.
  • Exzessives Rauchen, das zu Schäden an der Mietsache führt, die über normale Schönheitsreparaturen hinausgehen, kann Schadensersatzansprüche des Vermieters begründen.
  • Bei erheblichen Belästigungen durch Rauch haben betroffene Nachbarn Rechte (z.B. Mietminderung, Anspruch auf Mängelbeseitigung), und der Vermieter hat die Pflicht, tätig zu werden.

Praxistipps für Mieter (Raucher):

  • Rücksichtnahme: Seien Sie stets rücksichtsvoll gegenüber Ihren Nachbarn. Lüften Sie Ihre Wohnung regelmäßig und sachgerecht – idealerweise über die Fenster und nicht ins Treppenhaus.
  • Balkon/Terrasse: Achten Sie beim Rauchen auf dem Balkon oder der Terrasse besonders auf die Windrichtung und die Nähe zu Fenstern und Balkonen Ihrer Nachbarn.
  • Kommunikation: Suchen Sie bei Beschwerden das offene Gespräch mit Ihren Nachbarn, um gemeinsam Lösungen zu finden.
  • Schäden vermeiden: Vermeiden Sie exzessives Rauchen, das zu bleibenden Schäden an der Wohnungssubstanz führen kann, um hohen Schadensersatzforderungen vorzubeugen.

Praxistipps für Mieter (Nichtraucher):

  • Dialog suchen: Sprechen Sie bei Belästigungen zunächst freundlich mit dem rauchenden Nachbarn. Oftmals ist diesem die Störung nicht bewusst.
  • Dokumentation: Führen Sie ein genaues Protokoll über Art, Dauer und Intensität der Rauchbelästigung und benennen Sie mögliche Zeugen.
  • Vermieter informieren: Setzen Sie Ihren Vermieter schriftlich über die Störungen in Kenntnis (Mängelanzeige) und fordern Sie ihn unter Fristsetzung zur Abhilfe auf.
  • Rechte prüfen: Klären Sie, ob Ihnen ein Recht auf Mietminderung zusteht und machen Sie dieses gegebenenfalls geltend. Holen Sie bei Bedarf rechtlichen Rat ein.

Praxistipps für Vermieter:

  • Klare Vereinbarungen: Wenn Sie Nichtraucherwohnungen vermieten möchten, setzen Sie auf nachweislich ausgehandelte Individualvereinbarungen im Mietvertrag. Formularklauseln sind hierfür ungeeignet.
  • Hausordnung: Treffen Sie klare Regelungen zum Rauchen in Gemeinschaftsräumen über die Hausordnung.
  • Vermittlung und Prüfung: Nehmen Sie Beschwerden ernst, prüfen Sie die Situation objektiv und versuchen Sie, zwischen den Parteien zu vermitteln.
  • Stufenweises Vorgehen: Bei nachgewiesenen Pflichtverletzungen durch rauchende Mieter (erhebliche Belästigung, Schäden) gehen Sie stufenweise vor: Gespräch, formelle Abmahnung und erst als letztes Mittel die Kündigung.
  • Dokumentation: Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung bei Ein- und Auszug sorgfältig mittels eines detaillierten Übergabeprotokolls und Fotos, um im Schadensfall eine bessere Beweisgrundlage zu haben.  

Letztendlich zeigt die Rechtslage, dass ein friedliches Zusammenleben oft mehr von gegenseitiger Rücksichtnahme und offener Kommunikation abhängt als von der strikten Durchsetzung juristischer Positionen. Klare, rechtssichere Vereinbarungen im Vorfeld können viele Konflikte vermeiden helfen.

Hans Peter Seefelder

Über den Autor Hans Peter Seefelder

In über 35 Jahren durfte ich mit meinem Team in 5 Bundesländern Vermietern bei der Mietersuche behilflich sein.

In dieser Zeit konnte ich für über 10 000 Wohnungen nette und solide Mieter vermitteln.

Seit Einführung des Bestellerprinzip 2015 biete ich für Vermieter meinen Service „Mieterakquise und Terminservice für Vermieter

Die preisgünstige Art, nette und solide Mieter zu finden.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel soll nur zur ersten Information dienen und soll nicht als Rechtsberatung gesehen werden.Aufgrund der stetigen Veränderung und Entwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Mietrechts übernehmen wir, für die rechtliche Unanfechtbarkeit der Erläuterungen sowie der dazugehöriger Musterverträge keine Haftung.

Der Artikel wurde nicht von einem Rechtsanwalt auf rechtliche Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Die Benutzung der Vorlagen, Muster und Verträge erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Anwenders und ohne Mitwirken von Seefelder Immobilien.

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