Bestellerprinzip

Unsere Klage, vor dem Bundesverfassungsgericht, gegen das Bestellerprinzip, wurde abgewiesen.

Am 21.07.2016,  habe ich schon früh morgens von meinem Anwalt Herrn Dr. Lipinski die Nachricht erhalten, dass unser Verfassungsbeschwerde abgewiesen wurde bzw. das das Bestellerprinzip vom Bundesverfassungsgericht als rechtsgültig erklärt wurde.
Wir sind natürlich sehr enttäuscht darüber.

Das Bundesverfassungsgericht, hat sein Urteil gegen unsere Verfassungsbeschwerde im Bezug auf das Bestellerprinzip bereits auf seiner Homepage veröffentlicht.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes

Das sogenannte Bestellerprinzip ist nach dem gesunden Menschenverstand alles andere als ein Bestellerprinzip.
Als Maklerunternehmen hat man praktisch keine Möglichkeit, kostenfrei für den Vermieter tätig zu sein bzw. eine Maklerprovision von einem Mietinteressenten zu erhalten.

Inhaltsverzeichnis

  • Das „unechte Bestellerprinzip
  • Warum, der Mieter nie zahlen muss!
  • Keine Provision vom Mieter, wenn sich die Wohnung im Bestand befindet.
  • Ich kann jede Wohnung, nur genau einem Mieter zeigen!
  • Ich bin beweispflichtig!
  • Individuelle Vereinbarungen mit Mietern
  • Keine Servicegebühren
  • Fazit
  • Die Lösung

Das Bestellerprinzip erweckt den Anschein, dass Mieter wie Vermieter, einen Makler beauftragen können.
Das ist theoretisch so, aber praktisch mit dem neuen Maklergesetz nicht umsetzbar.
Praktisch hat ein Maklerunternehmen keine Chance, von einem Mieter, eine Provision zu erhalten.
Deshalb macht es für ein Maklerunternehmen keinen Sinn, einen Maklervertrag mit einem Mietinteressenten zu schliessen.

Warum der Mieter nie zahlen muss!

Hier ein Beispiel:

Vermieter Herbert Lustig kommt zu mir, weil er einen neuen Mieter sucht.
Herr Lustig war schon ein paar mal Kunde und da er immer sehr zufrieden war, möchte er wieder unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen.

Leider kann ich für Vermieter Lustig nicht mehr kostenfrei tätig sein, weil ich keine Möglichkeit habe, von einem Mieter, eine Provision zu fordern.

Keine Provision vom Mieter, wenn sich die Wohnung im Bestand befindet.

Wenn ich für Vermieter Lustig einen neuen Mieter suche, in dem ich seine Wohnung anbiete, kann ich keine Provision vom Mieter fordern.

Wenn sich ein Mietinteressent auf Grund einer Wohnungsanzeige an mich wendet, muss er in keinem Fall eine Vermittlungsprovision bezahlen, da sich die betreffende Wohnung, augenscheinlich bereits in meinem Bestand befindet.

Ich darf einem Mietinteressenten, eine konkrete Wohnung auch nach einer Suchanfrage des Wohnungssuchenden nur anbieten, wenn ich vom Vermieter hierzu den „Auftrag“, also die Zustimmung im Sinne des WoVermG §6 Abs. (1), erhalten habe.

Nach dem neuen Maklergesetz,  kann ich vom Mietinteressenten nur dann ein Maklerprovision verlangen, wenn ein Vermittlungsvertrag besteht und ich ausschließlich zu dessen Erfüllung Wohnungsangebote eingeholt habe.

Provisionspflichtig wäre der Mietinteressent beispielsweise dann, wenn ich in dessen Auftrag eine Anzeige schalte und sich ein Vermieter daraufhin mit einer passenden Wohnungsangebot meldet.

Ich kann jede Wohnung, nur genau einem Mieter zeigen!

Herr Schmidt sucht eine Wohnung.
Da er von dem guten Service bei Seefelder Immobilien gehört hat, möchte er einen Suchauftrag für eine schöne 2 Zi-Wohnung mit Balkon und Einbauküche in Musterstadt erteilen.

Herr Schmidt wäre auch gerne bereit, die Maklerprovision zu bezahlen.

Leider kann ich den Suchauftrag, von Herr Schmidt nicht annehmen.

Da ich Herrn Schmidt, nach dem neuen Maklergesetz,  keine Wohnungen aus meinem Wohnungsbestand provisionspflichtig anbieten kann, müßte ich zum Beispiel eine Zeitungsanzeige schalten, mit einem Wohnungsgesuch für Herrn Schmidt.

Auf mein Wohnungsgesuch im „Musterstädter Tageblatt“ melden sich Vermieter  Meier, Vermieter Neuss und Vermieter Stangerl und bieten mir ihre Wohnung an.

Mietinteressent Schmidt freut sich sehr, dass ich Ihm so schnell Wohnungsangebote unterbreiten kann.
Schnell sind Besichtigungstermine vereinbart und Herr Schmidt schaut sich die Wohnungen an.

Leider gefallen die Wohnungen Herrn Schmidt nicht und zudem hat er von seinem Arbeitskollegen eine preisgünstige Wohnungen angeboten bekommen.
Herr Schmidt bedankt sich bei mir,  für den tollen Service und mietet die Wohnung seines Arbeitskollegen.

Nach dem neuen Maklergesetz kann ich die Wohnungen von Vermieter  Meier, Vermieter Neuss und Vermieter Stangerl auch keinem anderen Mietinteressenten anbieten, da sich die Wohnungen ja jetzt in meinem Bestand befinden.

Die Wohnungen von Vermieter Meier, Vermieter Neuss und Vermieter Stangerl sind für mich praktisch „verbrannt“

Ich bleibe auf den Kosten für die Anzeigenschaltung, Terminvereinbarungen, Wohnungsbesichtigungen usw. sitzen.

Ein weiteres Problem:

Als Makler kann ich nur einen gleichartigen Suchauftrag annehmen. Ansonsten bin ich nicht ausschließlich für einen Mietinteressenten tätig.

Vermieter Lustig schlägt vor, dass ich ja eine individuelle Vereinbarung mit den Mietern treffen könnte, dass die mir eine Provision zahlen wenn ich Ihnen eine Wohnung vermittle.

Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung ist sogenanntes zwingendes Recht.

Damit sind individuelle Vereinbarungen unwirksam, wenn Sie eine Umgehung des Gesetzes bewirken.

Selbst wenn mir der Mietinteressent vor Zeugen schriftlich bestätigt, dass er er für die Maklerprovision aufkommt, ist dies völlig wertlos.
Dadurch das es sich beim Bestellerprinzip (Maklergesetz) um ein zwingendes Recht handelt, kann es nicht durch eine private Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden.

Der Mietinteressent muss die Maklerprovision nicht zahlen.

Wenn der Mietinteressent, die Maklerprovision bereits bezahlt hat, kann er diese zurück fordern. Dieser Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.

Zusätzlich hätte ich noch seine Rechtsanwaltskosten zu tragen, wenn er seine Forderung mit Hilfe eines Rechtsbeistand geltend macht.

Zudem könnte ich strafrechtlich belangt werden. Es sind Geldstrafen bis zu 25000.-€ möglich. WoVermG §8 Abs. (2),

Ich bin beweispflichtig!

Als Makler bin ich beweispflichtig und muss den Mietern bei Bedarf nachweisen, dass

  • ich die Wohnung speziell für Ihn akquiriert habe.
  • wie und wann ich den Vermittlungsauftrag, für die Wohnung bekommen habe.
  • dass ich den Vermittlungsauftrag ausschließlich, auf Grund des von Ihm erteilten Suchauftrages erhalten habe.

Kann ich diese Nachweise nicht erbringen, müsste ich im Falle eines Rechtsstreites

  • die Maklerprovision zurückzahlen
  • die Gerichtskosten bezahlen
  • meine und die gegnerischen Rechtsanwaltskosten bezahlen

Vermieter Lustig hat eine Idee.

Da ich die neue Dienstleistung “ Mieterakquise und Terminservice für Vermieter“ ja sehr preisgünstig anbiete, frägt Vermieter Lustig, ob es nicht möglich wäre die Vermittlungsgebühr, in Form irgendwelcher Servicegebühren vom Mieter zu erhalten.

Der Gesetzgeber erlaubt es nicht, Gebühren egal welcher Art vom Mieter zu erheben.

Gebühren für:

  • Wohnungsbesichtigungen
  • Terminvereinbarungen
  • Bearbeitungsgebühren
  • Auslagenerstattung

dürfen vom Mieter nicht erhoben werde.

In § 3 Abs. 3 Wohnungsvermittlungsgesetz ist geregelt, für welche Tätigkeiten Entgelte unabhängig von der in der Regel vom Vermieter zu zahlenden Provision verlangt werden können.
Im Wohnungsvermittlungsgesetz heißt es, dass außer der in der Regel vom Vermieter zu zahlenden Provision (§ 2 Abs. 1 S. 1), für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, vereinbart oder angenommen werden dürfen.

Die Wettbewerbszentrale hat mittlerweile erfolgreich Maklerunternehmen verklagt, die von Mietinteressenten Gebühren erhoben haben.
Zum Beispiel wurde im Juni 2016 Dr. Zacher von Zacher Immobilien in Stuttgart verklagt, da er von Mietinteressenten eine Gebühr für die Terminvereinbarung und Durchführung von Wohnungsbesichtigungen erhoben hatte.
Mietinteressenten, die eine Gebühr bezahlt haben können Sie, unter Berufung auf das Urteil vom Maklerunternehmen zurückfordern.

Dr. Zacher Immobilien bietet mittlerweile keine Vermietungsdienstleistungen mehr an und beschränkt sich ausschließlich auf den Verkauf von Immobilien.

Ich denke, ich konnte erläutern, warum es mir und meinen Maklerkollegen, durch das sogenannte Bestellerprinzip, praktisch unmöglich gemacht wurde, von Mietern eine Maklerprovision zu erhalten.

Der Berliner Mieterverein macht dies in seinem Bericht nochmals deutlich.

Der Vermieter, wird durch das sogenannte „Bestellerprinzip“ genauso wie durch die Mietpreisbremse vom Gesetzgeber deutlich benachteiligt.

Mit unserer Dienstleistung „Mieterakquise und Terminservice für Vermieter“ bieten wir Vermietern jedoch eine solide und preisgünstige Alternative zu der herkömmlichen Maklerdienstleistung.