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Untervermietung

Der Hauptmieter muss vom Vermieter die Erlaubnis für die Untervermietung einholen, § 540 BGB.
Die Untervermietung muss dem Vermieter des Wohnraums zumutbar sein.
Dem Mieter muss nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung entstanden sein.

Gegebenenfalls kann der Vermieter einen Untermietzuschlag beanspruchen:
  • Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. Zitat § 553 Abs. 2 BGB
Für das Verhältnis Hauptmieter/Untermieter gelten die Vorschriften des Mietrechts, § 553 BGB.
Ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Untermieter besteht nicht.
Wird z. B. die Mietsache durch den Untermieter beschädigt, so hat der Vermieter einen Anspruch an den Hauptmieter, da dieser für das Verschulden des Untermieters einzustehen hat.

Endet das Mietverhältnis mit dem Hauptmieter, so erlischt nicht automatisch das Untermietverhältnis gleich mit.
Jedoch kann der Vermieter vom Mieter und ebenfalls vom Untermieter die Räumung verlangen, § 546 BGB.