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Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen sind regelmäßige Renovierungsarbeiten, welche sich auf eine normale Abnutzung der Mietsache beziehen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, das Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern und Rohren sowie von innenseitigen Türen und Fenstern.

Wie bei den Kleinreparaturen, ist auch für Schönheitsreparaturen grundsätzlich der Vermieter zuständig.
Aber auch hier besteht die Möglichkeit, über eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag, den Mieter daran zu beteiligen. Voraussetzung ist also, dass diese Absprache ausdrücklich zwischen beiden Parteien vereinbart wurde.

Nach der Rechtssprechung, ist ein im Mietvertrag vereinbarter starrer Fristenplan unwirksam. Wichtig ist dabei, dass keine festen Fristen vereinbart werden, da der Mieter in dem Fall gar keine Schönheitsreparaturen durchführen muss.
Starre Fristen bedeutet, dass ein konkret vorgegebener Zeitraum oder genau benannte Fristen im Mietvertrag vereinbart wurden, ohne das dabei beachtet wird, ob überhaupt ein Renovierungsbedarf besteht.
Möglich sind aber Formulierungen, welche die jeweiligen Gegebenheiten berücksichtigen, z. B.: „Schönheitsreparaturen sind in der Regel in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre durchzuführen, soweit sie erforderlich sind.“

Angemessene Fristabstände für Renovierungen sind:
  • für Nassräume (Küche, Bad, WC) aller 3 Jahre
  • für Haupträume (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Flur, Diele) aller 5 Jahre
  • für Nebenräume (Abstellraum, Besenkammer) aller 7 Jahre
Die durchzuführenden Arbeiten können von sachkundigen Personen ausgeführt werden, also auch vom Mieter selbst, wenn dieser fachmännisch arbeitet. Eine Mietvertragsklausel, die nur Fachhandwerker zulässt, ist unwirksam.