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Mietsicherheit

Die Mietsicherheit, umgangssprachlich auch Mietkaution, ist eine Sicherheitsleistung durch den Mieter an seinen Vermieter.
Eine gesetzliche Verpflichtung die Mietkaution zu zahlen gibt es nicht, jedoch ist es die Regel, dass nur Mietverträge mit einer Sicherheitsleistung geschlossen werden.
Diese Leistung wird vorsorglich erhoben, für den Fall, dass der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Mietkaution sichert gleichzeitig noch nicht fällige Ansprüche ab, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner späteren Abwicklung ergeben.
Eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung, ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Mietsicherheit. Vermieter können auch während des laufenden Mietverhältnisses die Erbringung der Mietsicherheit - sofern nicht (vollständig) geleistet - verlangen.

Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit (Kaution) zu leisten, so darf diese höchstens das Dreifache der auf einen Monat anfallenden Kaltmiete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen, §551 BGB. Die Nebenkosten (Betriebskosten) dürfen somit bei der Berechnung der Kautionshöhe nicht mit eingerechnet werden.
Eine Ausnahme ist, wenn der Mietvertrag auf eine Bruttomiete abgeschlossen wird und die Nebenkosten (Betriebskosten) nicht gesondert ausgewiesen sind, so dass alle Nebenkosten mit der Warmmiete abgegolten werden.

Der Mieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen der Kaution berechtigt, welche mit der ersten, zweiten und dritten Mietzahlung geleistet werden, § 551 BGB.
Für den Vermieter besteht kein Recht, von dem Mieter die sofortige einmalige Zahlung des Kautionsbetrages zu verlangen.

Der Vermieter ist verpflichtet, die ihm überlassene Kautionssumme, getrennt von seinem eigenen Vermögen, bei einem Kreditinstitut anzulegen. Dabei ist ein für Spareinlagen (Sparbuch) üblicher Zinssatz und die dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten, § 551 BGB.

Bei Beendigung des Mietvertrages gibt es für die Rückzahlung der Kaution keine starren Fristen.
Als Vermieter haben Sie das Recht, die Ihnen vom Mieter überlassene Mietsicherheit nach Beendigung des Mietverhältnisses mit allen substantiierten Ansprüchen aus dem Mietverhältnis aufzurechnen.

Eventuelle nach Ablauf des Mietverhältnisses entstandene Ansprüche, z. B. aus nicht erfolgten Schönheitsreparaturen, sollten Sie innerhalb von drei bis sechs Monaten beziffern können und den ehemaligen Mieter davon in Kenntnis setzen.
Wenn eine Nachforderung aus der noch zu erfolgenden Betriebskostenabrechnung nach der Beendigung des Mietvertrages zu erwarten ist, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten.
Der verbleibende Restkautionsbetrag steht einschließlich der angefallenen Zinsen dem Mieter zu.