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Kündigung / Kündigungsfrist

Wird ein Mietvertrag geschlossen, stellt sich gleichzeitig die Frage, unter welchen Bedingungen dieser wieder aufgelöst werden kann. Dabei gibt es eine Vielzahl von Punkten, die hierbei zu beachten sind.

Die Kündigung des Mietvertrages bedarf grundsätzlich der Schriftform und muss handschriftlich vom Aussteller und den Personen unterschrieben sein, die den Mietvertrag mit unterschrieben haben, §§ 568, 126 BGB.
Als Vermieter sollten Sie den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs, die Form und die zu beachtende Frist gem. §§ 574 bis 574 b BGB hinweisen.

Die Paragrafen beinhalten:

§ 574      - Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung wegen besonderer Härte
§ 574 a   - Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
§ 574 b   - Form und Frist des Widerspruchs

Hinweis: Ob ein besonderer Härtefall des Mieters vorliegt, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Da es hierfür kein vorgegebenes Schema gibt, kann darauf auch nicht weiter eingegangen werden. Hier ist es besonders wichtig, sich schon im vorhinein fachkundigen Rat zu holen, um alle Einzelheiten und Voraussetzungen der Kündigung prüfen zu lassen.

Auf unbestimmte Zeit wird ein Mietvertrag geschlossen, wenn im Vertrag keine Angaben zu einer bestimmten Dauer gemacht werden. Mietverträge können in diesem Fall unter Einhaltung einer gesetzlichen bzw. der vertraglichen Kündigungsfrist beendet werden.

Die gesetzliche Frist sieht vor, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist, § 573 c BGB. Dabei ist zu beachten, dass der Samstag ebenfalls als Werktag gerechnet wird. Einfacher beschrieben heißt das, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Die Fristen für Mieter:

Der Mieter kann ohne Angabe von Gründen, aber unter Einhaltung der Kündigungsfrist, kündigen.

Die 3 Monatsfrist gilt seit der Mietrechtsreform vom 01.09.2001 generell für Mieter. Der 3 Monatszeitraum beinhaltet auch die Verträge, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden. Eine Ausnahme ist, wenn im Mietvertrag eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde und damit andere Fristen benannt sind.

Die Fristen für Vermieter:

Der Vermieter kann nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, § 573 BGB. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, bei vertraglichen Pflichtverletzungen des Mieters, bei Eigenbedarf des Vermieter oder wenn durch Weitervermietung die angemessene wirtschaftliche Verwertung gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile entstehen, § 573 Abs. 2 BGB. Die Gründe für ein berechtigtes Interesse sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Als Vermieter haben Sie gegebenenfalls längere Fristen als der Mieter zu beachten, da der § 573 c BGB hier eine Staffelung vorsieht.
  • 3 Monate bei weniger als 5 Jahren Mietdauer
  • 6 Monate bei 5 bis 8 Jahren Mietdauer
  • 9 Monate bei mehr als 8 Jahren Mietdauer
Für Verträge, welche vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, gelten für Vermieter die vertraglich vereinbarten Regelungen. Enthält der §Altvertrag § keine Angaben zur Kündigung oder wurde die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, dann gelten die neuen Kündigungsfristen.