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Kleinreparaturen

Als Vermieter sind Sie für die Übernahme der Instandhaltungs- und Reparaturkosten verpflichtet, § 535 BGB.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Kosten für kleinere Reparaturen dem Mieter zu übertragen.
Grundvoraussetzung dafür ist, dass die Übernahme im Mietvertrag geregelt ist.
Daran sind drei weitere Bedingungen angeschlossen:
  • Benennung der Höchstgrenze für eine Einzelreparatur von max. 80 €
  • Benennung der Jahresgesamtsumme für Kleinreparaturen
  • Beschränkung auf einzelne Mietgegenstände
Wird der Betrag einer Einzelreparatur von 80 Euro überschritten, fällt diese Reparatur nicht mehr unter die Kleinreparaturklausel und der Mieter muss die Kosten auch nicht anteilig übernehmen. Eine Kleinreparatur ist nur, was unter den genannten Betrag fällt.

Die Benennung der Jahresgesamtsumme stellt einen weiteren wichtigen Punkt dar. Nach der Rechtssprechung, muss die Gesamtbelastung in einer zumutbaren Relation zur Jahresnettomiete stehen. Deshalb ist die Jahreshöchstbelastung auf 6 bis 8 Prozent der Jahresnettomiete beschränkt.

Werden im Mietvertrag höhere Grenzen als die genannten vereinbart, so wird die Klausel unwirksam. Das bedeutet, dass der Mieter die angefallenen Kosten auch nicht bis zum zulässigen Betrag übernehmen muss und der Vermieter allein die Reparaturkosten trägt.

Eine Beschränkung auf einzelne Mietgegenstände beinhaltet, dass die benannten Sachen einem direkten Zugriff und ständiger Verwendung des Mieters unterliegen müssen. Dazu zählen kleinere Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, § 28 Abs. 3 der zweiten Berechnungsverordnung.