Heizkostenverordnung
Die Heizkostenverordnung (HeizVo) regelt die Abrechnung der Heizungs-und Warmwasserkosten für eine Wohnung.
Aus der Verordnung ergibt sich eine Verpflichtung, dass die Heizungskosten einmal jährlich abgelesen und abgerechnet werden. Diese Jahresabrechnung ist unabhängig von den sonstigen Mietnebenkosten zu betrachten, da die Heizkostenverordnung bindend ist, während die sonstige Abrechnung von Nebenkosten keine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung ist.
Der Gebäudeeigentümer hat die Räume mit den notwendigen Messgeräten zur Verbrauchserfassung auszustatten, § 4 HeizVo. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
Durch die erforderliche Abrechnung sollen die Mieter einen genauen und nachvollziehbaren Überblick zu ihrem Heizkostenverbrauch bekommen und dadurch möglichst effizient heizen.
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass ein Teil der Kosten nach einem festen Maßstab (Grundkosten) umgelegt werden muss. Der andere Teil wird durch einen messtechnisch erfassten Verbrauch des Wohnungsnutzers ermittelt und in die Abrechnung aufgenommen. Die Ablesung des variablen Anteils der Heizkosten erfolgt durch ein zugelassenes Wärmemessdienstunternehmen. Aus beiden Teilen erstellt das Unternehmen dann die endgültige Heizkostenabrechnung, welche wiederum in die Mietnebenkostenabrechnung aufgenommen wird.
Keine Anwendung findet die Heizkostenverordnung bei der Vermietung von Einfamilienhäusern, wenn diese nur von einer Partei bewohnt werden. Verfügt eine Wohnung über ein eigenes Heizungssystem (Etagenheizung) kann die HeizVo vertraglich ausgeschlossen werden.